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Die Ermittlung des Pflegegrades richtet sich nach dem Umfang des Unterstützungsbedarfs in den 6 definierten Lebensbereichen. Sie sind in Module unterteilt und beschrieben. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch ein Gutachten nach den Richtlinien des GKV Spitzenverbandes gemäß SGB XI.
Dort wird beschrieben, wie der Umfang der Unterstützung im jeweiligen Modul mit Punkten zu bewerten ist. Nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick mit welcher Punktzahl welcher Pflegegrad erreicht wird.
Grad der Selbstständigkeit | Punktezahl | Pflegegrad |
---|---|---|
Sehr geringe Beeinträchtigung | unter 12,5 | keiner |
Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit | 12,5 bis unter 27 | 1 |
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit | 27 bis unter 47,5 | 2 |
Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit | 47,5 bis unter 70 | 3 |
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit | 70 bis unter 90 | 4 |
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | 90 bis 100 | 5 |
Das Gutachten zur Ermittlung des Pflegegrads wird für gesetzlich Versicherte durch Gutachter/innen des MDK (Medizinischer Dienst) der gesetzlichen Krankenkassen ermittelt. Für privat Versicherte übernehmen Gutachter von MedicProof die Erstellung des Gutachtens. Bei der Ermittlung des Pflegegrad wird das Maß der Selbstständigkeit und Fähigkeiten des Antragstellers in den 6 Lebensbereichen/Modulen festgestellt und nach den Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB 11 eingestuft.
Die Ermittlung von Pflegegraden erfolgt durch die Feststellung der Einschränkung der Selbstständigkeit in 6 Lebensbereichen.
bei gesetzlich Krankenversicherten erstellen Suche Gutachter und Gutachterinnen des MDK (medizinischer Dienst der Krankenkasse) für Privatversicherte Gutachter und Gutachterinnen von MedicProof ein Gutachten und geben eine Empfehlung zur Einstufung in einen Pflegegrad an den Leistungsträger.
Ein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegekasse entsteht erst ab dem Tag, an dem der Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wurde. Voraussetzung für Leistungen aus der Pflegekasse ist, dass Antragsteller in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre Beiträge in eine gesetzliche oder private Pflegeversicherung bezahlt haben. Bei Kindern mit Pflegebedarf ist dieser Nachweis durch mindestens ein Elternteil zu erbringen.
*Heimbewohner mit Pflegegrad 2-5 bekommen folgenden Leistungszuschlag:
5% des Pflegekosten-Eigenanteils innerhalb des ersten Jahres.
25% des Pflegekosten-Eigenanteils, wenn sie mehr als 12 Monate in der Einrichtung leben.
45% des Pflegekosten-Eigenanteils, wenn sie mehr als 24 Monate in der Einrichtung leben.
70% des Pflegekosten-Eigenanteils, wenn sie mehr als 36 Monate in der Einrichtung leben.
Bei der Feststellung der Pflegegrade werden die 6 Lebensbereiche gewichtet und bewertet. Die Lebensbereiche werden in insgesamt 6 „Module“ mit definierten Fähigkeiten unterteilt. Dabei wird das Maß der Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person im jeweiligen Modul nach festgelegten Kriterien beurteilt.
Eine Sitzposition stabil halten können
Selbständiges umsetzen
Selbständiges Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
Selbständiges Treppensteigen
Gewichtung gemeinsam mit Punkt 3.
Selbständige örtliche und zeitliche Orientierung
Personen aus dem näheren Umfeld erkennen
Fähigkeit mehrschrittige alltägliche Handlungen steuern
Entscheidungsfähigkeit im Alltag
Sachverhalte und Informationen verstehen und umsetzen
Fähigkeit Risiken und Gefahren erkennen und vermeiden
Fähigkeit an Gesprächen teilzunehmen
Fähigkeit sich an wesentliche Beobachtungen und Ereignisse zu erinnern
Gewichtung gemeinsam mit Punkt 2.
Motorische Verhaltensauffälligkeiten
Nächtliche Unruhe
Selbstschädigung oder Autoaggressiviität
Beschädigung von Sachen
Physische oder verbale Aggressivität
Pflegerelevante vokal Auffälligkeiten
Abwehr von Pflegemaßnahmen und Unterstützung
Wahnvorstellungen und Ängste
Depressionen in Verbindung mit Antriebslosigkeit
Unangemessenes Verhalten in pflegerischen und sozialen Belangen
Waschen des vorderen Oberkörpers
Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/Prothesenreinigung, Rasieren)
Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
An- und Auskleiden des Oberkörpers und des Unterkörpers
mundgerechte Zubereitung der Nahrung und Eingießen von Getränken
Selbständig Essen und Trinken
Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz
Umgang mit Dauerkatheter und Stoma
Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz
Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde
Umgang mit Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körper zuständen und körpernahe Hilfsmitteln
Umgang mit Verbandswechsel und Wundversorgung, Versorgung bei Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung, Nutzung von Abführmethoden und Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
Bewältigung von zeit- und technikintensiven Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuchen, zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer therapeutischer Einrichtungen
Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften
Gestaltung des Tagesablaufs
Anpassung an Veränderungen
Ruhen und Schlafen und sich beschäftigen
Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds
Aus Gründen der Relevanz haben wir uns entschieden die nachstehenden Ausführungen weitgehend als Zitat aus den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu übernehmen.
0 = selbständig
Person die Handlungen bzw. Aktivitäten in der Regel selbständig durchführen. Die Ausführung ist unter Umständen erschwert, verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfs-/Pflegehilfsmitteln möglich. Entscheidend ist, dass die Person keine personelle Hilfe benötigt. Vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen werden nicht berücksichtigt.
1 = überwiegend selbständig
Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen.
Dementsprechend entsteht nur ein geringer, mäßiger Aufwand für die Pflegeperson. Überwiegend selbständig ist eine Person also dann, wenn eine oder mehrere der folgenden Hilfestellungen erforderlich sind:
– Unmittelbares Zurechtlegen, Richten von Gegenständen meint die Vorbereitung einer Aktivität durch Bereitstellung sächlicher Hilfen, damit die Person die Aktivität dann selbständig durchführen kann. Dabei wird vorausgesetzt, dass die Umgebung der antragstellenden Person so eingerichtet wird, dass sie so weit wie möglich selbständig an alle notwendigen Gegenstände herankommt und sie nicht in jedem Fall gereicht werden müssen. Wenn dies aber nicht ausreicht (zum Beispiel die Seife nicht von der Ablage am Waschbecken genommen werden kann, sondern direkt in die Hand gegeben werden muss), führt diese Beeinträchtigung zur Bewertung überwiegend selbständig.
– Aufforderung meint, die pflegende Kraft gibt, unter Umständen auch mehrfach, einen Anstoß geben, damit die oder der Betroffene die jeweilige Tätigkeit allein durchführt.
– Einzelne Hinweise zur Abfolge der Einzelschritte meint, es bedarf zwischenzeitlich immer wieder ein Anstoß, die betroffene Person kann dann aber Teilverrichtungen selbst ausführen.
– Unterstützung bei der Entscheidungsfindung bedeutet, dass zum Beispiel verschiedene Optionen zur Auswahl angeboten werden müssen, die Person danach aber selbständig entscheidet.
– Partielle Beaufsichtigung und Kontrolle meint die Überprüfung, ob die Abfolge einer Handlung eingehalten wird (gegebenenfalls unter Hinführung zu weiteren Teilschritten oder zur Vervollständigung) sowie die Kontrolle der korrekten und sicheren Durchführung. Hierzu gehört auch die Überprüfung, ob Absprachen eingehalten werden. –
– Punktuelle Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität bedeutet, dass nur einzelne Hand reichungen erforderlich sind, die Person den überwiegenden Teil der Aktivität aber selbständig durchführt.
– Anwesenheit aus Sicherheitsgründen: Eine Person kann eine Aktivität selbständig ausführen. Aus nachvollziehbaren Sicherheitsgründen, wie z.B. Sturzgefahr oder Krampfanfälle, wird jedoch die Anwesenheit einer anderen Person benötigt. Auch hier trifft die Bewertung „überwiegend selbständig“ zu.
2 = überwiegend unselbständig
Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbständig durchführen kann sich aber an der Aktion noch beteiligen. Allerdings setzt die Beteiligung an der Aktion umfassende Anleitung oder aufwendige Motivation auch während der Aktivität voraus oder ein erheblicher Teil der Handlung muss übernommen werden.
Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, wiederholte Aufforderungen oder punktuelle Unterstützungen reichen nicht aus. Alle der oben genannten Hilfen können auch hier von Bedeutung sein, reichen allerdings alleine nicht aus.
Weitergehende Unterstützung umfasst vor allem:
– Aufwendige Motivation im Sinne der motivierenden Begleitung einer Aktivität Die kommt vor allem bei psychischen Erkrankungen mit Antriebsminderung vor.
– Umfassende Anleitung bedeutet, dass die Pflegeperson den Handlungsablauf nicht nur anstoßen, sondern die Handlung demonstrieren oder lenkend begleiten muss. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn die oder der Betroffene trotz vorhandener motorischer Fähigkeiten eine konkrete Aktivität nicht in einem sinnvollen Ablauf durchführen kann.
– Ständige Beaufsichtigung und Kontrolle unterscheidet sich von der oben genannten „partiellen Beaufsichtigung und Kontrolle“ nur durch das Ausmaß der erforderlichen Hilfe. Es ist ständige und unmittelbare Eingreifbereitschaft in die Handlung erforderlich. –
– Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität bedeutet, dass ein erheblicher Teil der Handlungsschritte durch die Pflegeperson übernommen wird.
3 = unselbständig
Die Person kann die Aktivität in der Regel gar nicht und auch nicht in Teilen, selbständig durchführen beziehungsweise steuern. Es sind kaum oder keine Ressourcen vorhanden. Aufwendige Motivation, umfassende Anleitung und ständige Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der betroffenen Person durchführen. Eine minimale Beteiligung ist nicht zu berücksichtigen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn sich die antragstellende Person im sehr geringen Umfang mit Teilhandlungen beteiligt.
Das Einschätzungsinstrument beinhaltet in den Modulen 2, 3 und 5 abgewandelte Formen dieser Skala, die an den entsprechenden Stellen erläutert werden. Durchgängig gilt bei diesen Skalen, dass der Grad der Beeinträchtigung mit dem jeweiligen Punktwert steigt. „0“ bedeutet stets, dass keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten beziehungsweise sonstigen Probleme bestehen. Was Pflegegrade bedeuten und wie die Einstufung funktioniert | Verbraucherzentrale.de
Es gibt insgesamt 5 Pflegegrade. Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erfolgt durch das Begutachtungsassessment das die Pflegekasse beim medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenversicherungen oder durch MedicProof bei privat Versicherten beauftragt und durch deren Gutachter ausgeführt wird. Die Empfehlung zur Einstufung in den Pflegegrad ergibt sich aus den Einschränkungen, die die Gutachter feststellen und in den Punkten festlegen.
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
mindestens 12,5 aber unter 27 Punkte
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
mindestens 27 aber unter 47,5 Punkte
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
mindestens 47,5 aber unter 70 Punkte
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
mindestens 70 aber unter 90 Punkte
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit zusätzlich besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
mindestens 90 bis zur maximal 100 Punkten
Gemäß § 15 Absatz 4 SGB XI können Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.
Von dieser Regelung profitieren Pflegebedürftige deren Einschränkungen in der Summe unter 90 Gesamtpunkten liegen. Diese besondere Bedarfskonstellation betrifft die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine mit vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktion, die nicht durch das Nutzen von Hilfsmitteln ausgeglichen werden können. Diese Konstellation ist mit der der aktuellen Vorgehensweise Gutachtenerstellung zur Ermittlung des Pflegegrades nicht erfassbar.
Dieser Personenkreis ist vollständig von personeller Hilfe abhängig, erfüllt aber wegen sonstiger fehlender Beeinträchtigungen nicht die Voraussetzungen um über die Gesamtpunktzahl von 90 zu kommen. Damit wäre für diesen Personenkreis die Einstufung in Pflegegrad 5 nicht möglich. Die kann auch auf eine von Demenzerkrankung betroffene Person zutreffen.
Für diese Personen wurde die besondere Bedarfskonstellation geschaffen.
Wird einer Person Pflegegrad 5 zugeordnet, ist die selbstständige Bewältigung des Alltags nahezu unmöglich und es liegt ein hoher Pflegebedarf vor.
Menschen, die ehemals die Pflegestufe 3 mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz (zum Beispiel Demenz) erhielten, wurden zum 01.01.2017 in den Pflegegrad 5 übergeleitet. Pflegebedürftige Menschen mit der sogenannten Pflegestufe 3+ (Härtefall) wurden ebenfalls in den Pflegegrad 5 übergeleitet.
Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei Kindern stehen besonders geschulte Gutachterinnen und Gutachter zur Verfügung. Sie haben eine Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder -pfleger beziehungsweise als Kinderärztin oder -arzt.
Der Maßstab für den Pflegegrad ist der Vergleich mit Fähigkeiten und der Selbstständigkeit altersentsprechend entwickelter Kinder.
Eine Besonderheit besteht bei der Begutachtung von Kindern bis zu 18 Monaten. Kleinkinder sind von Natur aus in allen Bereichen des Alltagslebens unselbstständig. Um für diese Kinder den fachlich angemessenen Pflegegrad zu ermitteln, werden bei der Begutachtung die altersunabhängigen Bereiche wie „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ und „Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“ besonders mit einbezogen. Wird zusätzlich festgestellt, dass es bei dem Kind gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme gibt, löst das außergewöhnlich intensiven Hilfebedarf aus.
Seit Juli 2013 gelten die Richtlinien des GKV-Spitzenverbands zur Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren. Sie sind für den Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenversicherungen und für MediProof verbindlich.
Die Begutachtung erfolgt seit dem Transparent und die Dienstleistungsorientierung erhielt hohen Stellenwert. Die Richtlinien regeln die allgemeinen Verhaltensgrundsätze für Gutachter bei der Durchführung des Termins.
Versicherte werden individuelle und umfassend über das Begutachtungsinstrument und die Möglichkeiten zur Beschwerde informiert. Die Information steht auch in den folgenden Sprachen zur Verfügung: Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Russisch, und Türkisch
Redakteur bei senioren-checker.de
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