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Pflegesachleistungen

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Inhaltsverzeichnis

Was sind Pflegesachleistungen?

Pflegesachleistungen sind die Dienstleistungen, die Fachkräfte der ambulanten Pflegedienste erbringen. Dies sind die Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung, Mobilisierung von Pflegebedürftigen und medizinische Pflege wie beispielsweise die Wundversorgung mit Verbandwechsel oder das Verabreichen von Medikamenten. Der Begriff „Sachleistung“ kann also hier missverständlich sein. 

Hier einige Beispiele für Sachleistungen in der ambulanten Pflege:

  • Körperbezogene Pflege
    Körperhygiene (Waschen, Duschen, Zähneputzen)
    Ernährung (Mahlzeiten geben, Trinken)
    Mobilisierung (Förderung oder Erhalt von Beweglichkeit)
  • Pflegerische Betreuung
    Orientierungshilfe
    Alltagsgestaltung
    Unterstützung sozialer Kontakte
  • Häusliche Krankenpflege
    Medikamentengabe
    Injektionen
    Verbandwechsel
    Wundversorgung
  • Beratung und Unterstützung von Angehörigen und Pflegebedürftigen
    Organisation von Fahrdiensten
    Krankentransporte
    Hilfsdienste

Das zentrale Ziel der ambulanten Pflege ist es, Pflegebedürftigen und deren Angehörigen das Bleiben im vertrauten Heim zu ermöglichen.

Wer darf Pflegesachleistungen erbringen und abrechnen?

Die Abrechnung darf nur durch Pflegedienste und selbständige Pflegekräfte gemacht werden, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XII mit der Pflegekasse haben. Bitte prüfen Sie, ob der Pflegedienst einen Vertrag mit der Pflegekasse hat und damit anerkannt ist. Das schützt vor schlechten Überraschungen. Die Anerkennung ist ein Merkmal zur Qualitätssicherung, denn die Anbieter unterliegen regelmäßigen Kontrollen und müssen klare Auflagen erfüllen.

Wie hoch sind die monatlichen Pflegesachleistungen?

Der Pflegegrad ist ausschlaggebend für die Höhe der monatlichen Sachleistungen. Umso stärker die Einschränkungen umso höher ist der anerkannt Pflegegrad. Entsprechend steiget der Anspruch auf Gelder für Sachleistungen. Die Höhe der monatlichen Sachleistungen können Sie aus der folgenden Übersicht entnehmen.

Pflegegradmonatliche Pflegesachleistung
Pflegegrad 10 €
Pflegegrad 2724 €
Pflegegrad 31363 €
Pflegegrad 41693 €
Pflegegrad 52095 €

Sachleistungsübersicht:

Hinweis:

Kennen Sie den Umwandlungsanspruch?

Wenn Sie die ihnen zustehende Pflegesachleistungen nicht vollständig nutzen, dann dürfen Sie bis zu 40% der ihnen zustehenden Sachleistung in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umwandeln. Dies regelt das Gesetz in § 45a Abs. 4 SGB XI. Der Umwandlungsanspruch wird manchmal auch Umwidmungsanspruch genannt. Es ist dasselbe.

Dazu zwei Beispiele:

Im Pflegegrad 3 stehen Ihnen monatliche Pflegesachleistungen in Höhe von 1693 € zu. Die Leistungen vom Pflegedienst kosten 1000 €. Die monatliche Pflegesachleistung ist damit nicht vollständig ausgeschöpft. Nun dürfen Sie bis zu 40% des zustehenden Betrages umwandeln. 

Zustehende Pflegesachleistung 1693 € 
Bereits ausgeschöpft sind 1000€ 
Rest 693 €
40% aus dem Gesamtanspruch 677,20 €.

 

Im Pflegegrad 2 stehen Ihnen monatliche Pflegesachleistungen in Höhe von 724 € zu. Die Leistungen vom Pflegedienst kosten 500 €. Die monatliche Pflegesachleistung ist ebenfalls nicht vollständig ausgeschöpft. Nun dürfen Sie bis zu 40% des zustehenden Betrages umwandeln. 

 

Zustehende Pflegesachleistung 724 € 
Bereits ausgeschöpft sind 500 € 
Rest 224 €
40% aus dem Gesamtanspruch 289,60 €.

 

Damit können Sie die verbleibenden 677€ bzw. 224 € in zusätzliche, alltagsunterstützende Betreuungs- und Entlastungsleistungen umwandeln. Das sind zum Beispiel Betreuungsangebote für Pflegebedürftige als Entlastung für Pflegende im Alltag.

Der Rest der nicht in Anspruch genommenen Pflegesachleistung verfällt.

Die Umwandlung hat keinen Einfluss auf den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 €. 

Welche Leistungen bei welchem Pflegegrad?

Die Leistungen der Pflegekasse richten sich nach dem anerkannten Pflegegrad, der durch die Bewertung durch den medizinischen Dienst festgestellt wird.

Für unverbrauchte Anteile von Pflegesachleistung besteht der monatliche Umwandlungsanspruch. Das Ansparen von Pflegesachleistungen über mehrere Monate ist nicht möglich.

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1

Pflegesachleistungen erhalten Pflegebedürftige Personen erst ab dem Pflegegrad 2. 

Personen mit anerkanntem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch darauf. In diesem Fall gewährt die Pflegekasse den Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. 

Diese Leistungsangebote bestehen um die Selbstständigkeit von Betroffenen zu unterstützen und pflegende Angehörige oder auch pflegende Freunde zu entlasten. Die Entlastungsleistung ist immer zweckgebunden und kann für diese Aufwendungen abgerufen werden:

  • Kurzzeitpflege
  • Tages- oder Nachtpflege
  • Anerkannte Pflegedienste
  • Anerkannte Angebote zur Alltagsunterstützung

Die Entlastungsleistung kann angespart werden. Eine Umwandlung ist nicht möglich.

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2

Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 2 erhalten von den Pflegekassen zur Finanzierung von häuslicher Pflege durch den Pflegedienst oder dem Besuch einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung die Pflegesachleistung in Höhe von monatlich 724 €.

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 3

Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 3 bekommen monatlich 1363 € von den Pflegekassen für häusliche Pflege durch zugelassene Pflegedienste oder für den Besuch einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung zur ambulanten Pflege.

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 4

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 gewähren Pflegekassen monatlich 1693 € für häusliche Pflege durch Pflegedienste oder die vorübergehende Versorgung in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung.

Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 5

Bei anerkanntem Pflegegrad 5 bezahlen die Pflegekassen monatlich 2095 € um die Kosten für professionelle häusliche Pflege durch Pflegedienste oder die Betreuung in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung zu finanzieren.

Wichtig:

Pflegebedürftige, die das Pflegegeld bekommen, haben die Pflicht die kostenlose Beratung zu nutzen. Machen Sie das nicht, kann das Pflegegeld zunächst um die Hälfte und im schlimmsten Fall sogar ganz gestrichen werden.

Wie oft besteht die Verpflichtung zur Beratung nach § 37.3 SGB XI?

  • Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3: Einmal pro Halbjahr
  • Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5: Einmal pro Vierteljahr


Schon ab Pflegegrad 1 besteht das Angebot den kostenfreien Beratungseinsatz zur Pflegeberatung einmal im Jahr zu nutzen. Senioren-checker.de gibt ihnen Tipps, wie Sie den größten Nutzen aus dem Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI ziehen.

Joachim Farkas
Joachim Farkas

Redakteur bei senioren-checker.de

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