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Startseite » Pflege » Pflegereform 2023 – Alle Änderungen
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Insgesamt ist es das Ziel vom Bundesministerium für Gesundheit durch das Pflegeunterstützungs und Entlastungsgesetz PUEG die Zuschüsse, das Pflegegeld, die Pflegeheime, das Pflegepersonal und alle Betroffene zu unterstützen. Darüber hinaus soll der sozialen Pflegeversicherung per Gesetz die dauerhafte finanzielle Absicherung gesichert sein. So soll die Versorgung von Pflegebedürftigen und die Entlastungen derer Angehörigen angemessen und finanzierbar bleiben. Ob die Finanzierung der Mehrleistungen durch die Pflegereform 2023 dauerhaft und nachhaltig geregelt ist bleibt abzuwarten.
Jedenfalls haben die bereits die Pflegereformen der Jahre 2017, 2019 und 2021 – Leistungsverbesserungen vorgesehen, die zu weiter steigenden Kosten der Pflegekasse geführt haben, die der sozialen Pflegepflichtversicherung zunehmend finanzielle Schwierigkeiten bereiten.
Der Anspruch auf Pflegegeld wird für Pflegebedürftige zum 1. Januar 2024 um 5% erhöht.
Die ambulanten Sachleistungsbeträge in der Pflege werden zum 1. Januar 2024 um 5% angehoben.
Künftig können die Angehörigen Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Die Beschränkung auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person entfällt.
Die Neuerungen treten zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Zum 1. Juli 2025 steht ein Gesamtleistungsbetrag für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 EUR zur Verfügung. Anspruchsberechtigten können diese Leistung nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen. Die bisher notwendige sechsmonatige Pflege vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird abgeschafft. Die Leistungen stehen also für Pflegebedürftige ab Feststellung von Pflegegrad 2 und höherem Pflegegrad genutzt werden können.
Familien mit pflegebedürftigen Kindern sollen durch die neue Pflegereform früher unterstützt werden. Der Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht bereits zum 1. Januar 2024.
Der Zugang pflegender Angehöriger zu Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen wird erleichtert. Die Möglichkeiten zur gemeinsamen Mitaufnahme von Pflegebedürftigen in die stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung der Pflegeperson werden erweitert und besser an die Praxis in der Pflege angepasst.
Zuschläge die Pflegekasse für Pflegekosten an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, werden ab dem 1. Januar 2024 wie folgt erhöht.(§ 43c SGB XI):
von 5% auf 15% bei 0 – 12 Monaten Verweildauer
von 25% auf 30% bei 13 – 24 Monaten
von 45% auf 50 % bei 25 – 36 Monaten
von 70% auf 75% bei mehr als 36 Monaten
Dynamisierung der Geld- und Sachleistungen zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 in Anlehnung an die Preisentwicklung. Um die Leistungen in der Pflege langfristig zu dynamisieren und damit die Finanzierung der Pflegeversicherung zu sichern sollen bis Ende Mai nächsten Jahres Vorschläge erarbeitet werden.
Die Pflegereform sieht sieht vor, die Regelungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in § 18 SGB XI werden neu zu strukturieren. Künftig soll telefonische Begutachtung in bestimmten Situationen den Leistungszugang erleichtern und Antragsteller und auch Medizinische Dienste entlasten.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird bereits zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Das soll die bestehenden und die durch die Pflegreform 2023 neuen Leistungsansprüche gegen die soziale Pflegeversicherung absichern. Diese Maßnahme soll Mehreinnahmen in Höhe von rund 6,6 Mrd. Euro/Jahr einbringen.
Künftig wird die Bundesregierung ermächtigt, den Beitragssatz durch Rechtsverordnung festzusetzen. Damit soll in Zukunft auf kurzfristigen Finanzierungsbedarf von Pflegekosten in der Pflege reagiert werden können. Bundestag und Bundesrat sind dabei zu beteiligen.
Das Bundesverfassungsgerichts hat schon am 7. April 2022 beschlossen, dass der Betragssatz zur sozialen Pflegeversicherung nach der Kinderzahl differenziert werden muss. Dieser Beschluss wird ab 1. Juli 2023 umgesetzt.
Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose.
Für kinderlose Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4%.
Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4%.
Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt.
Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder.
Nach der Zeit der Kindererziehung wird nicht weiter differenziert. Für Versicherte mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit daher wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4%.
Es gelten somit folgende Beitragssätze:
Mitglieder ohne Kinder 4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%)
Mitglieder mit 1 Kind 3,40% (lebenslang) (AN-Anteil: 1,7%)
Mitglieder mit 2 Kindern 3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%)
Mitglieder mit 3 Kindern 2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%)
Mitglieder mit 4 Kindern 2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%)
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern 2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 0,7%)
Die Beitragsreduzierung gilt, bis die zu berücksichtigenden Kinder das 25 Lebensjahre erreicht haben. In der Kindererziehungsphase werden Eltern mit mehreren Kindern spürbar entlastet. Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,7%.
Bis zum 31. März 2025 soll ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt sein. Die Bundesregierung wird zum 31. Dezember 2023 über den Stand der Entwicklung berichten. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. Zuviel bezahlte Beiträge werden bis zum 30. Juni 2025 rückerstattet. Die Beitragsrückerstattung wird für den gesamten Zeitraum verzinst.
In der stationären Pflege wird die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens durch die Vorgabe weiterer Ausbaustufen beschleunigt. Dabei ist die Situation auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt zu berücksichtigen.
Leiharbeit/Springerpools: Zusätzliches Personal für die Pflege in Springerpools kann zukünftig regelhaft finanziert werden, um das Stammpersonal zu entlasten und die Notwendigkeit von Leiharbeit wieder zu reduzieren. Die Bedingungen der Pflegeeinrichtungen für eine qualitätsgesicherte Anwerbung von Pflegekräften aus dem Ausland werden verbessert und sollen erleichtert werden.
Die Wirtschaftlichkeit für Leiharbeitsunternehmen soll im Bereich der Pflege reduziert werden. Damit sollen Gelder der solidarischen Pflegeversicherung vorrangig für Pflegebedürftige und Pflegepersonal und für Pflegekisten eingesetzt werden. Kosten für Leiharbeit sollen in der Regel nur bis zur Höhe entsprechender Tariflöhne aus Leistungen der Pflegekassen vergütet werden.
Das Potential der Digitalisierung zur Verbesserung und Stärkung der pflegerischen Versorgung soll besser genutzt und die Umsetzung in die Praxis besser unterstützt werden. Dazu wird das Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege eingerichtet.
Das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen mit einem Volumen von insgesamt etwa 300 Mio. Euro wird um weitere Fördertatbestände ausgeweitet und bis zum Ende des Jahrzehnts verlängert.
Das Förderprogramm für Pflegeeinrichtungen zur Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für ihre Beschäftigten wird verlängert.
Die Pflegeversicherung fördert für eine Laufzeit von vier Jahren innovative Unterstützungsmaßnahmen und –strukturen vor Ort und im Quartier, um neue Impulse zur Stärkung der Pflege in den Kommunen zu setzen. Gleichzeitig erhalten die Kommunen durch die neue Pflegereform ein dauerhaftes Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten zur Beratung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen.
In Deutschland hat schon die Pflegereform 2021 zu Verbesserungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung geführt. Auch die neue Pflegereform 2023 soll weitere Leistungsverbesserungen bringen. Trotzdem bleiben viele Menschen unsicher, ob zusätzliche, private Vorsorge in Form von Pflegezusatzversicherungen trotz der Pflegereform notwendig ist. Senioren-checker.de schafft den Überblick. Wir klären die Bedeutung der privaten Pflegevorsorge zur Finanzierung von Pflegekosten und zeigen, dass sie auch nach der Pflegereform 2023 relevant ist, denn sie deckt immer noch bei weitem nicht die Kosten und schon gar nicht die individuellen Bedürfnisse im Pflegefall ab.
Deckungslücken bei den Leistungen
Die gesetzliche Pflegeversicherung bietet zwar eine grundlegende Absicherung, jedoch bestehen immer noch große Deckungslücken. Daran hat schon die Pflegereform 2021 wenig geändert und auch die aktuellen Gedanken vom Bundesgesundheitsminister zur Pflegereform 2023 werden das nicht ändern. Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung decken möglicherweise nicht alle Kosten ab. Insbesondere bei individuellen Bedürfnissen oder speziellen Pflegeformen wie Demenzpflege oder Palliativpflege bestehen große Lücken. Zudem ermöglicht eine private Pflegezusatzversicherung oft auch die freie Wahl von Pflegeeinrichtungen oder die Inanspruchnahme von Leistungen im Ausland.
Außerdem kann sie beispielsweise höhere Leistungsbeträge und durch umfassenderen Versicherungsschutz sogar Leistungen für häusliche Pflege bieten.
Bei gesetzlichen Pflegeversicherung sind die Wahlmöglichkeiten begrenzt. Pflegebedürftige haben oft nicht die Freiheit, die Pflegeeinrichtung oder den Pflegedienst ihrer Wahl zu nutzen. Private Pflegezusatzversicherungen bieten zusätzliche Optionen und Flexibilität.
Darüber hinaus bietet eine private Pflegezusatzversicherung auch finanzielle Sicherheit für den Fall, dass die Kosten für die Pflege im Alter steigen oder sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen ändern. Sie kann eine ergänzende Absicherung bieten und die persönliche Vorsorge für den Pflegefall optimieren.
Die Pflegereformen können sich im Laufe der Zeit ändern. Es besteht immer die Möglichkeit, dass zukünftige Reformen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung beeinflussen. Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung kann man sich vor möglichen Einschränkungen in der Zukunft schützen.
Eine private Pflegezusatzversicherung bietet ergänzende Leistungen, die über die der gesetzlichen Pflegeversicherung hinausgehen. Dazu gehören zum Beispiel höhere Leistungsbeträge, zusätzliche Leistungen für bestimmte Pflegeformen wie Demenz oder Palliativpflege und erweiterte Versicherungsschutz der sogar für die häusliche Pflege einsetzbar ist.
Jeder Mensch hat individuelle Bedürfnisse und Vorstellungen von Pflege. Eine private Pflegezusatzversicherung ermöglicht es, den Versicherungsschutz individuell anzupassen und auf die persönlichen Bedürfnisse abzustimmen. Das bietet eine maßgeschneiderte Versorgung im Pflegefall.
Eine private Pflegezusatzversicherung bietet finanzielle Sicherheit und schützt vor unerwarteten Kosten im Pflegefall. Sie kann dazu beitragen, die finanzielle Belastung für den Versicherten und seine Angehörigen zu verringern und eine qualitativ hochwertige Pflege sicherzustellen.
Zuschläge die Pflegekasse für Pflegekosten an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, werden ab dem 1. Januar 2024 wie folgt erhöht.(§ 43c SGB XI):
von 5% auf 15% bei 0 – 12 Monaten Verweildauer
von 25% auf 30% bei 13 – 24 Monaten
von 45% auf 50 % bei 25 – 36 Monaten
von 70% auf 75% bei mehr als 36 Monaten
Ja, das Pflegegeld wird zum 1. Januar 2024 um 5% erhöht. eine Antragstellung ist dazu nicht notwendig.
Ab dem 1. Juli 2025 gibt es dazu eine grundlegende Änderung, denn ab dann steht ein Gesamtleistungsbetrag für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege von bis zu 3.539 EUR zur Verfügung. Diese Leistung kann nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden. dabei entfällt die bisherige sechsmonatige Pflegezeit vor erstmaliger Inanspruchnahme der Verhinderungspflege. Die Leistungen stehen also für Pflegebedürftige ab Feststellung von Pflegegrad 2 und höherem Pflegegrad genutzt werden können.
Trotz der früheren Pflegereformen und der Pflegereform 2023 bleiben Versicherten im Fall von Pflegebedürftigkeit erhebliche Deckungslücken. Die private Pflegeversicherung ist das richtige Instrument um auch in schwierigen Lebensabschnitten selbst bestimmt und finanziell unabhängig zu sein.
Es ist wichtig, dass man sich bei der Auswahl einer privaten Pflegezusatzversicherung gut informiert und verschiedene Angebote miteinander vergleicht, um eine Versicherung zu finden, die den individuellen Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten entspricht.
Redakteur bei senioren-checker.de
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