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Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad haben also grundsätzlich Anspruch auf Pflegeleistungen. Dies ist unabhängig davon, ob sie zu Hause durch Angehörige oder auch Freunde oder in einer Pflegeeinrichtung versorgt werden.
Für die Pflege sind finanzielle und Sachleistungen vorgesehen.
Leistungen, die von gesetzlichen und privaten Pflegekassen bereitgestellt werden, sind begrenzt und haben Obergrenzen. Kosten, wie z.B. Miete und Essen werden von der Pflegeversicherung nicht übernommen. Da diese Kosten auch ohne Pflegebedürftigkeit anfallen würden.
Wenn Sie einen Pflegegrad beantragt haben und hilfsbedürftig sind, haben Sie und Ihre Angehörigen einen Rechtsanspruch auf individuelle Pflegeberatung gemäß § 7a SGB.
Informieren Sie sich über Ihre persönlichen Ansprüche auf Pflegeleistungen.
Wichtig: Nutzen Sie das kostenlose Beratungsangebot. Die Beratungen sind für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach § 37.3 SGB XI ohnehin gesetzlich vorgeschrieben und wirklich hilfreich. Bereits ab Pflegegrad 1 besteht jedes halbe Jahr ein Beratungsanspruch im eigenen Haushalt. Ab dem Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 ist die Beratung halbjährlich und bei Pflegegrad 4 sowie Pflegegrad 5 für Pflegegeldempfänger sogar vierteljährlich Pflicht. Nutzen Sie die Beratung durch geschulte Fachkräfte im eigenen Haushalt. Die Pflegeexperten sind erfahren und helfen Ihnen mit Tipps für die Pflege zu Hause und geben Hinweise, wie Sie die Betreuung verbessern können. Bestandteil der Beratung ist auch die Information zu baulichen Veränderungen im häuslichen Umfeld und Pflegehilfsmitteln deren Einsatz den Alltag deutlich erleichtern können.
Leistungen | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
---|---|---|---|---|---|
Pflegegeld (monatlich) | - | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € |
Pflegesachleistungen (monatlich) (Leistungssatz seit 01.01.2022) | - | 724 € | 1.363 € | 1.693 € | 2.095€ |
Tages- und Nachtpflege (monatlich) | - | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
Kurzzeitpflege (jährlich) (Leistungssatz seit 01.01.2022) | - | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € |
Verhinderungspflege (jährlich) | - | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € |
Vollstationäre Pflege (monatlich) | - | 770 € | 1.262 € | 1.775 € | 2.005 € |
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (monatlich) | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) | bis zu 40 € | bis zu 40 € | bis zu 40 € | bis zu 40 € | bis zu 40 € |
Hausnotruf (monatlich | 25,50 € | 25,50 € | 25,50 € | 25,50 € | 25,50 € |
Wohnraumanpassung (je Maßnahme) | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € |
Wohngruppenzuschuss (monatlich) | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € |
Gesetzliche und private Pflegeversicherungen leisten das monatliche Pflegegeld in gleicher Höhe. Pflegegeld ist eine steuerfreie Sozialleistung, die zur Finanzierung von Leistungen dient, die Sie für körperbezogene und pflegerische Maßnahmen selbst organisieren. Die jeweiligen Pflegekasse überweist es direkt auf Ihr Konto und Sie können darüber frei verfügen. Ab Pflegegrad 2 leistet die Pflegeversicherung das monatliche Pflegegeld, wenn Sie von ihren Angehörigen, privaten Betreuern oder Freunden häuslich versorgt und gepflegt werden. Kein Pflegegeld ist für Bewohner von Alten- und Pflegeheimen vorgesehen, weil professionelle Kräfte der stationären Pflegeeinrichtung rund um die Uhr um sie kümmern.
Auch für Personen ab Pflegegrad 1 ist eine Leistung, der sogenannte Entlastungsbetrag, vorgesehen. Sie erhalten auf Nachweis monatlich bis zu 125 € als zweckgebundene Kostenerstattung. Die Leistung bei Pflegegrad 1 wird z.B. für den Einkaufsdienst, stundenweise Betreuung oder Begleitservice bezahlt, wenn die Leistung von einer dafür anerkannten Einrichtung erbracht wird. Die Zulassung eines Anbieters für Entlastungsleistungen erfolgt durch die Pflegekasse. Dies können z.B. Pflegedienste, Nachbarschaftshilfen oder auch manche Pflegeagenturen sein. Bitte prüfen Sie als pflegende Angehörige deren Zulassung vor der Beauftragung.
Das Sozialgesetzbuch beschreibt in § 36 SGB XI die Pflegesachleistungen in häuslicher Umgebung – also nicht in einem Pflegeheim – erbracht werden. Neben allen pflegerischen Hilfen zählen auch ausdrücklich die Leistungen für Tagespflege und Nachtpflege dazu. Voraussetzung für Sachleistungen ist, dass die Pflege und die Betreuung von professionellen Kräften für die ambulante Pflege erbracht werden. Außerdem müssen Pflegebedürftige Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 haben.
Oft entsteht Pflegebedarf unmittelbar nach spontanen Klinikaufenthalten. Zum Beispiel nach einem Unfall oder einem Schlaganfall. Angehörige stehen oft ratlos vor der Herausforderung, den Betreuungsbedarf schnell abzudecken. Die Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige kann vorübergehend Entlastung schaffen. Die Pflegekassen bezahlen für Betroffene 1774€ pro Jahr für bis zu 8 Wochen Betreuung. Wichtig: Wird die Verhinderungspflege nicht genutzt, erhöht sich der jährliche Zuschuss für Kurzzeitpflege auf maximal 3386€für maximal 56 Tage.
In Abhängigkeit vom Pflegegrad erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 ambulante Pflegesachleistungen auch für die Tages- und Nachtpflege.
Auch pflegende Angehörige können erkranken oder benötigen Urlaub. Die Pflegekasse leistet dann den Zuschuss für Verhinderungspflege. Pflegebedürftigen stehen dafür 1612€ für bis zu 6 Wochen innerhalb eines Jahres zur Verfügung. Wird zusätzlich die Kurzzeitpflege nicht genutzt, erhöht sich der Anspruch auf Verhinderungspflege sogar auf bis zu 2418€ für maximal 42 Tage im Jahr.
Auf der Grundlage des Umwandlungsanspruchs können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und höheren nicht ausgeschöpften Pflegesachleistungen innerhalb eines Monats bis zu 40% des Gesamtanspruchs für Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwenden.
Stationäre Pflegeleistungen für Pflegebedürftige in einem Pflegeheim werden auf Antrag nach dem anerkannten Pflegegrad unterschiedlich hoch bezuschusst.
Die Ermittlung der Kombinationsleistung aus Sachleistungen und Pflegegeld kann missverständlich sein. Sie kann abgerufen werden, wenn die Versorgung und Pflege von Pflegebedürftigen durch Angehörige oder Freunde gemeinsam mit einem professionellen Pflegedienst oder auch in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung erfolgt.
Die Pflegekasse erstattet Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind. Dazu gehören zum Beispiel: Gehhilfen, Rollstühle, Rollatoren usw.. Voraussetzung für die Erstattung ist die medizinische Notwendigkeit. Hierzu zählen auch Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Z.B.: Inkontinenzmaterial oder Desinfektionsmittel.
Pflegebedürftige und Senioren leben häufig allein. Ein Sturz oder ein anderes unvorhergesehenes Ereignis kann spontanen Hilfebedarf auslösen. Ein Hausnotruf oder ein mobiler Notruf kann dabei eine sehr große Hilfe sein. Der Hausnotruf wird durch die Pflegekasse schon ab Pflegegrad 1 mit monatlich 25,50€ und einmalig 10,49€ für die Einrichtung unterstützt.
Damit Pflegebedürftige im eigenen Heim versorgt werden können, ist es häufig notwendig die eigene Wohnung, insbesondere das Bad und die Toilette barrierefrei umzubauen. Die Pflegekassen bezuschussen diese Maßnahmen mit bis zu 4000€ im Rahmen der Wohnraumanpassung. Dieser Zuschuss ist zunächst einmalig, kann aber unter Umständen mehrmals abgerufen werden, sofern der Pflegegrad sich erheblich verändert.
Ein noch recht neuer Trend sind ambulante Wohngruppen oder auch Senioren-WGs. Wenn Pflegebedürftige sich dafür entscheiden, werden sie von der Pflegekasse auch dabei unterstützt. Pflegekassen übernehmen für bis zu 4 Bewohner einer solchen WG einen Einrichtungszuschuss von jeweils 2500€. Dieser Zuschuss ist einmalig und auf maximal 10.000€ je Wohngruppe begrenzt. Wird eine gemeinsame Organisationskraft durch die Bewohner/innen beschäftigt, kann für jeden Bewohner/in, für maximal 4, ein monatlicher Zuschuss in Höhe von 214€ gewährt werden.
Die wenigsten Angehörigen haben Erfahrung mit der Pflege und der Versorgung von Pflegebedürftigen. Es gibt deswegen Pflegekurse, deren Kosten vollständig durch die Pflegeversicherung getragen werden. So werden pflegenden Angehörigen die Grundlagen des Pflegens beigebracht und der Kontakt zu anderen pflegenden Angehörigen vermittelt, welcher für die meisten besonders wichtig ist.
Redakteur bei senioren-checker.de
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