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Pflegegrad 1 – Geld & Leistungen

Kurz gesagt erhalten Menschen im Pflegegrad 1, die eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit haben bereits Leistungen aus der Pflegekasse. Pflegegrade gibt es seit 1.1.2022. Davor hieß es Pflegestufen. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick welche Leistungen als Pflegeleistungen für pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 1 als Unterstützung von der Pflegekasse für die Pflege vorgesehen sind. Soviel schon vorab: Es besteht trotz einem ersten Pflegegrad noch kein Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen und auch die Kurzzeitpflege können betroffene des Pflegegrades 1 noch nicht in Anspruch nehmen.
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Inhaltsverzeichnis
Pflegegrad 1 - Pflegegrad 1 Definition

Pflegegrad 1 – Definition

Per Definition erfolgt die Feststellung von Pflegegrad 1 bei leichten Einschränkungen der betroffenen Personen, wenn sie Ihren Alltag nicht vollständig und / oder uneingeschränkt allein bewältigen können und Unterstützung benötigen. Die gesetzliche Grundlage für die Definition findet sich im Pflegestärkungsgesetzgesetz (PSG II).

Pflegegrad 1 bekommen die pflegebedürftigen Personen, wenn das Pflegegutachten eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bescheinigt. Das Ergebnis vom Pflegegutachten des medizinischen Dienstes (GKV Versicherte) oder von MedicProof (PKV Versicherte) muss zwischen 12,5 und unter 27 Punkten liegen.

Voraussetzungen für den ersten Pflegegrad

Voraussetzungen für die Einstufung in den Pflegegrad 1

Zur Feststellung des Pflegegrades werden 6 Lebensbereiche unterschiedlich gewichtet und bewertet. Grundsätzlich stellen sich die Gutachter die Frage: Was kann die betroffene Person und wo braucht sie Hilfe? Dabei wird im Wesentlichen die Beeinträchtigung der Selbständigkeit im Alltag bewertet. Im Ergebnis liefert das Gutachten des medizinischen Dienstes oder MEDICPROOF eine Empfehlung an die Pflegekasse oder Pflegeversicherung, ob und wenn ja welcher der 5 Pflegegrade zutreffend ist. Pflegegrad 1 erhalten Pflegebedürftige mit mindestens 12,5 und weniger als 27 Punkten im Pflegegutachten.

Leistungen beim ersten Pflegegrad

Pflegegrad 1 – welche Leistungen und Voraussetzungen?

Der medizinische Dienst der Krankenversicherung hat festgestellt, dass die Vorgaben für Pflegegrad 1 erfüllt sind. Nun stellt sich die Frage nach dem Umfang der Pflegleistungen. Das Pflegestärkungsgesetz brachte hier eine erste Erleichterungen Die Pflegekasse sieht Geldleistungen ab der Feststellung einer geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit schon ab Pflegegrad 1 vor. Zusätzlich bietet die gesetzliche Pflegeversicherung ein kostenfreies Beratungsangebot und Pflegekurse für pflegende Angehörige an. Die Kurse bieten eine gute Grundlage zum Umgang mit Pflegebedürftigkeit bei Pflegegrad 1, Pflegegrad 2 und auch darüber hinaus gehendem Pflegegrad – sie sind sehr zu empfehlen. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Leistungen die die Pflegekasse für Menschen mit Pflegegrad 1.

Die Pflegekasse für beschränkt sich bei Pflegegrad 1 im wesentlichen auf Geldleistungen. Immerhin unterstützt das System bereits mit Betreuungs- und Entlastungsleistungen, stellt je Einzelmaßnahme einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro zur Wohnraumanpassung zur Verfügung.

Außerdem bezahlt die Pflegekasse seit der Einführung vom Pflegestärkungsgesetz Betroffenen einen Betrag in Höhe von 214 Euro. Weiter haben die Versicherten im Fall von Pflegebedürftigkeit ein Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel für bis zu 40 Euro im Monat und sehen für einen Hausnotruf eine Leistungshöhe von bis 25,50 Euro pro Monat vor.

Weitere Leistungen

In Summe sind die Leistungen eine Unterstützung von Betroffenen Versicherten schon ab dem Pflegegrad 1 und leisten einen wertvollen Beitrag zum Erhalt der Selbständigkeit von Menschen. Weil die pflegebedürftige Person einen Anspruch auf die Zuschüsse der Pflegekasse hat sollten sie in jedem Fall abgerufen werden. Häufig gibt es Pflegepersonen aus dem direkten Umfeld denen man so Ihre Pflegleistungen vergüten kann.

Zusätzlich ist auch für Personen ab Pflegegrad 1 der sogenannte Entlastungsbetrag, vorgesehen. Sie erhalten auf Nachweis monatlich bis zu 125 € als zweckgebundene Kostenerstattung. Bei Pflegegrad 1 wird z.B. für den Einkaufsdienst, stundenweise Betreuung oder Begleitservice bezahlt, wenn die Tätigkeit von einer dafür anerkannten Einrichtung erbracht wird. Die Zulassung eines Anbieters für Entlastungsleistungen erfolgt durch die Pflegekasse. Dies können z.B. Pflegedienste, Nachbarschaftshilfen oder auch manche Pflegeagenturen sein. Bitte prüfen Sie als pflegende Angehörige deren Zulassung vor der Beauftragung.

Leistungstabelle zum ersten Pflegegrad

Geld und Leistungen bei Pflegegrad 1

Leistung bei Pflegegrad 1 (§28a SGB XI)Betrag
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Pflegegeld)125 €
Pflegegeld0 €
Pflegesachleistung0 €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch40 €
Hausnotrufmax. 25 €
Anpassung Wohnumfeld4.000 €
Wohngruppen Zuschuss214 €
Beratungsangebotekostenfrei
Pflegekurse für Angehörigekostenfrei

Kann man mit dem Pflegegrad 1 Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich besteht für pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 1 kein Anspruch auf Kurzzeitpflege. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro pro Monat anzusparen. Das ergibt eine zusätzliche 1.500 Euro pro Jahr. Dieser Betrag unterstützt die Bewältigung der Pflege und kann zur Finanzierung der Kurzzeitpflege mit genutzt werden. 

Weitere Möglichkeiten, falls die Hilfe bei Pflegegrad 1 nicht ausreicht

Wenn die bei Pflegerad 1 erbrachten Pflegemaßnahmen nicht ausreichen, sollte darüber nachgedacht werden die Leistungen eines zugelassenen, professionellen ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Außerdem leistet die Pflegeversicherung Unterstützung an Wohngruppen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit.

Sie werden mit einem monatlichen Wohngruppenzuschuss in Höhe von 214 Euro unterstützt. Zusätzliche gibt es zur Wohnraumanpassung einen Zuschuss je Einzelmaßnahme in Höhe von 4.000 Euro.

Pflegegrad 1 - Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1

Bei dieser Einstufung besteht auch bei offensichtlicher Verminderung der Selbständigkeit noch kein Anspruch auf Kurzzeitpflege. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege entsteht erst ab Pflegegrad 2. Die Leistung erfolgt rund um die Uhr in zugelassenen Pflegeheimen in vollstationärer Unterbringung. Sie tritt ein bei einer Krise in der häuslichen Pflege oder in Folge eines Krankenhausaufenthaltes.

Anlaufstellen bei individuellen Fragen zu Ihrem Pflegegrad

Die wohl wichtigste Anlaufstellen, bei der Sie eine Pflegeberatung nach Paragraph 7a SGB XI in sind die Pflegestützpunkte. Zertifizierte Pflegeberater sind Personen, die sich Ihrem Pflegefall sachkundig annehmen . 

Sachsen-Anhalt hat keine Pflegestützpunkte. Dort finden Sie die Beratungsstellen der vernetzten Pflegeberatung und in Bayern gibt es die Pflegestützpunkte, als auch die Fachstellen für pflegende Angehörige.  

Im Falle einer privaten Krankenversicherung stehen Ihnen die Experten der compass private Pflegeberatung GmbH zur kostenlosen Beratung zur Verfügung.

Zuschuss für Wohnraumanpassung bei Pflegegrad 1

Der Zuschuss für die Wohnraumanpassung beträgt 4.000 Euro je Einzelmaßnahme.

Ein Beispiel:
Reduzieren sich beispielsweise die Fähigkeiten Treppen zu steigen und alleine zu Duschen zeitgleich und die Umbaumaßnahmen oder die Anaschaffung eines Treppenliftes erfolgen zeitgleich dann besteht der Anspruch nur einmal, weil die Maßnahme gleichzeitig durchgeführt wurde. Man sollte die Ausführung der Maßnahmen also teilen.

Die Anpassung von Wohnraum ist bei Menschen mit Pflegegraden wichtig um die Unterstützung durch Pflegepersonen zu erleichtern und weiter zu Hause zu leben. Die Wohnraumanpassung ist auch sinnvoll, wenn die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit von Betroffenen nur in geringem Umfang besteht und Versicherte darüber hinaus nur wenig Anspruch auf Leistung aus der Pflegeversicherung haben.

Was zählt zu Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern?

Personen mit Pflegegraden (früher Pflegestufen) erhalten Unterstützung für Umbaumaßnahmen und auch für technische, fest verbaute Hilfsmittel.

Das Ziel der Zuschüsse ist Pflegebedürftigen die Umstellung auf die neue Lebenssituation zu erleichtern und die Selbständigkeit im Alltag zu erhöhen oder zu erhalten. Die Unterstützung ist eine große Hilfe bei der Finanzierung der Kosten und erleichtert das Leben im eigenen Heim erheblich. Und das Beste: Sie erhalten von den Kassen die Mittel bereits ab dem Pflegegrad 1. Ein höherer Pflegegrad ist also nicht erforderlich – es genügt eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit.

Beispiele sind:
Badumbau, Treppenlift

Leistungen, die Sie mit Pflegegrad 1 noch nicht bekommen

Folgende Leistungen erhalten Sie mit diesem Pflegegrad noch nicht:

Pflegegeld und Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1

Diese Leistungen gibt es erst ab dem Pflegegrad 2 (Früher Pflegestufen)

Pflegegrad 1 - Widerspruch MDK

Kann ich Widerspruch gegen die Entscheidung des MDK einlegen?

Selbstverständlich können Sie gegen die Entscheidung des MDK Widerspruch einlegen. Er muss allerdings nicht an den MDK gerichtet sein, sondern an den Versicherer oder die Krankenkasse, die die Entscheidung zur Ablehnung getroffen hat. Er muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt werden. In jedem Fall muss er in Schriftform erfolgen und kann frei formuliert sein. Empfehlenswert ist das Ergebnis der Begutachtung mit dem Hausarzt/Ärztin zu besprechen. Gemeinsam kann das Ergebnis besser beurteilt werden

Der Widerspruch muss zwar nicht begründet werden – es ist aber sicher hilfreich.

Hier ein möglicher Ablauf eines Widerspruchs:

  • Entscheidung erhalten Frist zum Widerspruch 1 Monat

  • Entscheidung gemeinsam mit Hausarzt prüfen

  • Widerspruch begründet einlegen

  • Kasse prüft Widerspruch der pflegebedürftigen Person. Unter Umständen wird in einem neuen Begutachtungsassessment festgestellt ob der Widerspruch begründet ist.

  • Wenn ein Leistungsanspruch erkannt wird werden Sie die Leistung erhalten

  • Wenn die Kasse bei Ihrer Auffassung bleibt, wird der Widerspruch abgelehnt

  • Sie entscheiden nun ob Sie gegen den Bescheid vor dem Sozialgericht Klage einlegen

Pflegegutachtung beim ersten Pflegegrad

Pflegebegutachtung

Bei der Feststellung des Pflegegrades und damit dem Umfang der erforderlichen Pflege, gewichtet und bewertet der medizinische Dienst der Krankenversicherung 6 Lebensbereiche unterschiedlich. Grundsätzlich stellen sich die Gutachter die Frage: Was kann die betroffene Person und wo braucht sie Hilfe und Pflege? Wie weit ist die Verlust der Selbständigkeit fortgeschritten und welche Leistungen stehen der pflegebedürftigen Person zu. Im Ergebnis liefert das Gutachten vom medizinischen Dienst oder MedicProof eine Empfehlung an die Pflegekasse oder Pflegeversicherung, ob und wenn ja welcher der 5 Pflegegrade zutreffend ist.

Kriterien für den ersten Pflegegrad

Kriterien für die Pflegebegutachtung

Bei der Begutachtung durch die Fachkräfte des medizinischen Dienst der Krankenkassen oder durch MedicProof bei privaten Krankenversicherungen werden die nachstehenden Kriterien in einem Punktesystem bewertet. Im Ergebnis erfolgt die Empfehlung zur Einstufung in einen Pflegegrad. Bewertet werden:

  • Modul 1 Mobilität

  • Modul 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

  • Modul 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen.

  • Modul 4 Selbstversorgung.

  • Modul 5 Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen.

  • Modul 6 Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.

Pflegegrad 1 - Begutachtungsassessment

Vorgehensweise nach dem neuen Begutachtungsassessment (NBA)

Das NBA ist die Grundlage um den Umfang der Pflegebedürftigkeit festzustellen.

Erfahrene Fachkräfte vom MDK (med. Dienst der Krankenkassen) oder von Mediproof GmbH erstellen bei einem Ortstermin ein Gutachten. Dabei prüfen Sie den Umfang der Beeinträchtigung der Selbständigkeit und der Fähigkeit sich in den festgelegten 6 Modulen der Lebensbereiche ohne Hilfe von außen zu recht zu finden.

Alle sechs Module werden während des Gutachtertermins einzeln überprüft. Die Gutachter vergeben in jedem Modul Punkte:  Je weniger Selbstständigkeit in einem Bereich noch vorhanden ist, desto höher ist die Punktzahl. Die Ergebnisse sind entsprechend gesetzlich vorgegebener Gewichtung addiert und ergeben eine Gesamtsumme.

Die Summe der Punkte ist für die Pflegeversicherung die Grundlage zur Einordnung in einen der fünf Pflegegrade (früher Pflegestufen).

Kostenlose Beratung und Beratungsbesuche bei Pflegegrad 1

Eine Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI durch zuständige Krankenkasse oder Pflegekasse schlägt Versicherten spätestens zwei Wochen nach Antrag auf Pflegeleistungen einen Termin zur Pflegeberatung mit einem/r Pflegeberater/in vor. Berater sollten zertifiziert sein und mit den Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen haben. 

Pflegegrad 1 - Förderung von Wohngruppen

Förderung von Wohngruppen bei Pflegegrad 1

Ein noch recht neuer Trend sind ambulante Wohngruppen oder auch Senioren-WGs. Wenn Pflegebedürftige sich dafür entscheiden, werden sie von der Pflegekasse auch dabei unterstützt. Pflegekassen übernehmen für bis zu 4 Bewohner einer solchen WG einen Einrichtungszuschuss von jeweils 2500€. Dieser Zuschuss ist einmalig und auf maximal 10.000€ je Wohngruppe begrenzt.

Wird eine gemeinsame Organisationskraft durch die Bewohner/innen beschäftigt, kann für jeden Bewohner/in, für maximal vier, ein monatlicher Zuschuss in Höhe von 214€ gewährt werden.

Pflegegrad 1 - vollstationäre Pflege

Bekomme ich mit Pflegegrad 1 Leistungen für die vollstationäre Pflege?

Nein – Leistungen für de Vollstationäre Pflege erhalten Pflegebedürftige erst ab Pflegegrad 2.

Kann eine Pflegeperson mit Pflegegrad 1 Pflegehilfsmittel beziehen?

Pflegehilfsmittel werden bei Pflegegrad 1 noch nicht übernommen.

Pflegegrad 1 - Verhinderungspflege

Verhinderungspflege bei Pflegegrad 1

Die verhinderungspflege wird von den Pflegekassen erst ab dem Pflegegrad 2 angeboten.

Bekomme ich mit Pflegegrad 1 einen Zuschuss für einen Hausnotruf?

Ja, der Zuschuss für den Hausnotruf beträgt maximal 25,50 Euro im Monat.

Pflegegrad 1 - Pflegeleistungen

Ab wann erhält man Pflegeleistungen?

Ein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegekasse entsteht erst ab dem Tag, an dem der Antrag auf Pflegeleistungen gestellt wurde. Voraussetzung für Leistungen aus der Pflegekasse ist, dass Antragsteller in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre Beiträge in eine gesetzliche oder private Pflegeversicherung bezahlt haben. Bei Kindern mit Pflegebedarf ist dieser Nachweis durch mindestens ein Elternteil zu erbringen.

Pflegegrad 1 - Entlastungsbetrag

Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 für Angehörige und Pflegebedürftige

Für Betreuungs- und Entlastungsleistungen erhalten Personen mit einem Pflegegrad monatlich 125 Euro.

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Joachim Farkas

Redakteur bei senioren-checker.de

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