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Im Anschluss an einen Klinikaufenthalt können Angehörige von Betroffenen spontanem, umfangreichen Pflegebedarf gegenüberstehen. Hier hilft die Kurzzeitpflege. Weitgehend durch die Pflegekassen finanziert, unterstützt die Kurzzeitpflege Pflegebedürftige und deren Angehörige, um diese Krisensituation zu bewältigen. Aber auch wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht gewährleistet ist, helfen Pflegeheime durch Ihr Angebot für einen Kurzzeitpflegeplatz weiter. Senioren-Checker.de hilft Ihnen, Orientierung im Pflegemarkt zu finden. Sie erhalten Informationen, was die Kurzzeitpflege enthält, wer die Kosten trägt, welche Ansprüche Sie haben und welche Zuschüsse Sie bei der zuständigen Pflegekasse beantragen können.
Die Kurzzeitpflege kann mit der Verhinderungspflege kombiniert werden.
Pflegegrad 2 ist die grundsätzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Pflegekassen für Kurzzeitpflege. Sie greift, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht im erforderlichen Umfang gesichert ist und teilstationäre Pflege nicht ausreicht.
Die Leistungshöhe beträgt maximal bis zu 1774€ für einen Zeitraum von bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr. Der Leistungsumfang ermittelt sich nicht nach den Pflegegraden, sondern besteht für alle Pflegebedürftigen im Pflegegrad 2 – 5 zur Verfügung.
Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege, allerdings besteht die Möglichkeit, den monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 125€, also 1500€ pro Jahr einzusetzen. Dies gilt auch für Betroffene der Pflegegrade 2 – 5. Achtung: Der monatliche Entlastungsbetrag kann nur im laufenden Monat verbraucht werden. Er kann also nicht angespart werden.
Betroffene können auch noch nicht verbrauchte Mittel der Verhinderungspflege für Leistungen der Kurzzeitpflege einsetzen. Man spricht dann von Kombinationsleistung. Der Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege kann so auf maximal 3386€ pro Jahr erhöht werden. Wenn Leistungen aus der Verhinderungspflege für Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurden, können diese nicht mehr für die Verhinderungspflege aufgewendet werden.
Achtung: Wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vorliegt, also kein Pflegegrad 2,3, 4 oder 5 vorliegt, dann kann es Leistungen zur Kurzzeitpflege aus der gesetzlichen Krankenversicherung geben. Siehe hierzu Paragraph 39 C Fünftes Buch Sozialgesetzbuch.
Sie erhalten Pflegegeld bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte des bisher bezogenen, anteiligen Pflegegeldes.
Unter Umständen bestehen hohe Hürden für pflegende Angehörige, an Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Deshalb kann in Einzelfällen Kurzzeitpflege auch in Anspruch genommen werden, wenn die Einrichtung nicht von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassen ist. Wichtig ist die entsprechende Begründung. Diese Regelung erleichtert beispielsweise die kurz Pfeil Pflege für behinderte Menschen. Wichtig ist, dass die betroffene Person in der Einrichtung oder in deren Nähe eine Vorsorge und/oder eine Rehabilitationsmaßnahme erhält.
Redakteur bei senioren-checker.de
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