- Unsere kostenloser Service für sie -
Unterstützung für Sie und Ihre Angehörigen bei Hilfsbedarf
Vielen Dank für Ihr Vertrauen 💙
Startseite » Pflege » Pflegegesetz & Pflegerecht » Pflegegrad 3 – Anspruch, Geld & Leistung
Um ihre Anfrage seriös bearbeiten zu können, bitten wir Sie die folgenden Angaben korrekt auszufüllen. Wir sichern Ihnen den vertrauensvollen Umgang mit Ihren Daten zu.
Die Feststellung von Pflegegrad 3 erfolgt bei erheblichen Einschränkungen der betroffenen Personen, wenn sie Ihren Alltagsleben nicht vollständig und / oder uneingeschränkt allein bewältigen können und Unterstützung benötigen. Die gesetzliche Grundlage für die Definition findet sich im Pflegestärkungsgesetzgesetz (PSG II).
Pflegegrad 3 bekommen die pflegebedürftigen Personen, wenn das Pflegegutachten eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bescheinigt. Das Ergebnis vom Pflegegutachten des medizinischen Dienstes (GKV-Versicherte) oder von MedicProof (PKV-Versicherte) muss über 47,5 und unter 70 Punkten liegen.
Die Pflegeversicherung sieht Leistungen im Pflegegrad 3 ab der Feststellung einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag vor. Die nachstehenden Leistungen geben Ihnen einen Überblick über die Leistungen der Pflegekassen bei Pflegegrad 3
Hat der medizinische Dienst der Krankenversicherung festgestellt, dass die Vorgaben für Pflegegrad 3 erfüllt sind, stellt sich die Frage nach dem Umfang der Pflegleistungen. Das Pflegestärkungsgesetz brachte hier Erleichterungen. Die Pflegekasse sieht Pflegegeld und Sachleistungen ab der Feststellung einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bei Pflegegrad 3 vor.
Zusätzlich bietet die gesetzliche Pflegeversicherung für Menschen mit Pflegegrad ein kostenfreies Beratungsangebot und Pflegekurse für pflegende Angehörige an. Die Kurse bieten eine gute Grundlage zum Umgang mit Pflegebedürftigkeit schon bei Pflegegrad 1 und natürlich auch bei Pflegegrad 3 und auch darüber hinaus gehendem Pflegegrad und sind sehr empfehlenswert. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die Leistungen die die Pflegekasse für Menschen mit Pflegegrad 3.
Die Pflegekasse leistet bei Pflegegrad 3 Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Zusätzlich unterstützt das System mit Betreuungs- und Entlastungsleistungen und stellt zur Wohnraumanpassung je Einzelmaßnahme einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro zur Verfügung.
Außerdem bezahlt die Pflegekasse seit der Einführung vom Pflegestärkungsgesetz betroffenen Versicherten Wohngruppenzuschuss von 214 Euro monatlich.
Weiter haben die Versicherten im Fall von Pflegebedürftigkeit ein Recht auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel für bis zu 40 Euro im Monat und sehen für einen Hausnotruf eine Leistungshöhe von bis 25,50 Euro pro Monat vor.
In Summe sind die Leistungen eine echte Unterstützung von Versicherten schon ab dem Pflegegrad 3 und leisten einen wertvollen Beitrag zum Erhalt der Selbständigkeit von Menschen. Weil die pflegebedürftige Person einen Anspruch auf die Zuschüsse der Pflegekasse hat, sollten sie in jedem Fall abgerufen werden. Häufig gibt es Pflegepersonen aus dem direkten Umfeld denen man so Ihre Pflegleistungen vergüten kann.
Zusätzlich ist natürlich auch für Personen ab Pflegegrad 3 der sogenannte Entlastungsbetrag, vorgesehen. Sie erhalten auf Nachweis eine monatliche zweckgebundene Kostenerstattung. Bei Pflegegrad 3 wird z.B. für den Einkaufsdienst, stundenweise Betreuung oder Begleitservice bezahlt, wenn die Tätigkeit von einer dafür anerkannten Einrichtung erbracht wird. Die Zulassung eines Anbieters für Entlastungsleistungen erfolgt durch die Pflegekasse. Dies können z.B. Pflegedienste, Nachbarschaftshilfen oder auch manche Pflegeagenturen für die Vermittlung von Pflegekräften für die häusliche Pflege sein. Bitte prüfen Sie als pflegende Angehörige deren Zulassung vor der Beauftragung.
Pflegegeld
Pflegesachleistungen
Tages- und Nachtpflege
Kurzzeitpflege
Verhinderungspflege
Voll-Stationäre Pflege
Diese Leistungen erhalten Sie ab dem Pflegegrad 3 (früher Pflegestufen)
Leistungen bei Pflegegrad 3 (§28a SGB XI) | Betrag |
---|---|
monatliche Leistungen | |
Pflegegeld bei häuslicher Pflege (durch Angehörige) | 545 Euro |
Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege) | 1363 Euro |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 40 Euro |
Hausnotruf als technisches Pflegehilfsmittel | 25 Euro |
Tagespflege / Nachtpflege | Bis zu 1298 Euro |
Kurzzeitpflege dazu bis zu 1.612 Euro, falls diese nicht durch Pflegeersatzleistung verbraucht wurde | 1.774 Euro (+1.612 Euro) |
Wohngruppenzuschlag | 214 Euro |
Entlastungsbetrag (nur bei ambulanter Pflege, zweckgebunden) | bis 125 Euro |
vollstationäre Pflegeleistung | 1262 Euro *zzgl. Leistungszuschlag |
einmalige Leistungen | |
Pflege-WG (ambulant betreutes Wohnen) | 2.500 Euro / 10.000 Euro |
Wohnumfeld verbessernde Maßnahme Wohnung / Wohngruppe (pro einzeln durchgeführter Maßnahme!) | bis 4.000 Euro / 16.000 Euro |
Pflegegrad muss bei der Pflegeversicherung beantragt werden. Festgestellt wird der Pflegegrad durch Gutachter des medizinischen Dienstes oder MedicProof. Die Gutachter des medizinischen Dienstes sind im Auftrag der gesetzlichen Pflegeversicherung und die Gutachter der MedicProof im Auftrag der privaten Krankenversicherungen tätig. Das Gutachten hat das Ziel, die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen Menschen festzustellen. Der Pflegegrad wird nach einem Punktesystem ermittelt. Grundlage für die Einstufung ist die Richtlinie des GKV- Spitzenverbandes. Dabei gilt, je weniger Punkte umso geringer der festgestellte Pflegegrad. Die Menge der Punkte richtet sich nach dem Maß des Hilfebedarfs. Bei der Feststellung von Pflegegrad 3 werden mindestens 47,5 und maximal 70 Punkte erteilt. (Quelle: §15 SGB XI) Gutachter entscheiden nicht über einen Antrag auf Pflegeleistungen. Sie geben der Pflegekasse im Ergebnis Ihres Gutachtens lediglich eine Empfehlung.
Wichtig: Ansprüche auf Leistungen aus der Pflegekasse entstehen erst ab dem Tag der Antragstellung auf Pflegeleistungen . Neben der Empfehlung durch den MDK oder MediProof ist die Voraussetzung für Leistungen aus der Pflegekasse, dass Antragsteller in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung bezahlt haben. Bei Kindern mit Pflegebedarf ist dieser Nachweis durch mindestens ein Elternteil zu erbringen.
Zur Feststellung des Pflegegrades werden 6 Lebensbereiche gewichtet und bewertet. Grundsätzlich stellen sich Gutachter die Frage: Was kann die betroffene Person und wo braucht sie Hilfe? Dabei wird im Wesentlichen die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit im Alltag bewertet. Im Ergebnis liefert das Gutachten des medizinischen Dienstes oder MEDICPROOF eine Empfehlung an die Pflegekasse oder Pflegeversicherung, ob und wenn ja welcher, der 5 Pflegegrade zutrifft. Pflegegrad 3 erhalten Pflegebedürftige mit mindestens 47,5 und weniger als 70 Punkten im Pflegegutachten.
Auch bei der Feststellung des Pflegegrad 3 werden die 6 Lebensbereiche gewichtet und bewertet. Die Lebensbereiche werden in insgesamt 6 „Module“ mit definierten Fähigkeiten unterteilt. Dabei wird das Maß der Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person im jeweiligen Modul nach festgelegten Kriterien beurteilt.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 haben bei weiter fortschreitenden schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und er Erweiterung der Einschränkung in Alltag den Bedarf zur Erhöhung vom Pfleggrad. Zur Höherstufung von Pflegegraden ist es erforderlich, einen Antrag zu stellen. Es ist sinnvoll, neben einer neuen Beratung, eine neue Pflegebegutachtung anzufordern. Für alle Personen, deren Pflege zu Hause erfolgt und Pflegegeld erhalten, ist die Pflegeberatung sogar verpflichtend. Ihre Leistung ist kostenfrei und klärt die Möglichkeiten zur Höherstufung des Pflegegrades.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 erhalten auf Grund der schweren Beeinträchtigung der Selbständigkeit Anspruch auf einen Zuschuss zur Kurzzeitpflege. Die Leistung erfolgt rund um die Uhr in zugelassenen Pflegeheimen in vollstationärer Unterbringung. Sie tritt ein bei einer Krise in der häuslichen Pflege oder in Folge eines Krankenhausaufenthaltes. Durch die Pflege in Kurzzeit kann die Pflege durch Angehörige im häuslichen Umfeld vorbereitet werden und im Fall einer Krise nach deren Bewältigung wieder aufgenommen werden. Die Leistung beträgt maximal 1774 Euro für höchstens 28 Tage im Kalenderjahr.
Gut zu wissen: Die wohl wichtigste Anlaufstellen nach Paragraph 7a SGB XI sind die Pflegestützpunkte. Zertifizierte Pflegeberater sind Spezialisten, die sich Ihrem Pflegefall sachkundig annehmen.
Sachsen-Anhalt hat übrigens keine Pflegestützpunkte. Dort finden Sie die Beratungsstellen der vernetzten Pflegeberatung und in Bayern gibt es die Pflegestützpunkte, als auch die Fachstellen für pflegende Angehörige.
Im Falle einer privaten Krankenversicherung stehen Ihnen die Experten der compass private Pflegeberatung GmbH zur kostenlosen Beratung zur Verfügung.
Der Zuschuss für die Wohnraumanpassung beträgt 4.000 Euro je Einzelmaßnahme.
Ein Beispiel: Es ist nicht mehr möglich Treppen zu steigen und alleine zu Duschen. Erfolgen nun Umbaumaßnahmen und die Anschaffung eines Treppenliftes zeitgleich dann besteht der Anspruch nur einmal, weil die Maßnahme gleichzeitig durchgeführt wurde. Man sollte die Ausführung der Maßnahmen also teilen.
Die Anpassung von Wohnraum ist bei der Einstufung in Pflegegrad 3 wichtig, um die Unterstützung durch Pflegepersonen zu erleichtern und die Gestaltung des Alltagslebens zu erleichtern. Die Wohnraumanpassung ist auch sinnvoll, wenn die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit von Betroffenen nur in geringem Umfang bestehen und Versicherte darüber hinaus nur wenig Anspruch auf Leistung aus der Pflegeversicherung haben.
Personen mit Pflegegraden (früher Pflegestufen) erhalten Unterstützung für Umbaumaßnahmen und auch für technische, fest verbaute Hilfsmittel.
Das Ziel der Zuschüsse ist Pflegebedürftigen die Umstellung auf die neue Lebenssituation zu erleichtern und die selbständige Alltagstauglichkeit zu erhöhen oder zu erhalten. Die Unterstützung ist eine große Hilfe bei der Finanzierung der Kosten und erleichtert das Leben im eigenen Heim erheblich. Und das Beste: Sie erhalten von den Kassen die Mittel bereits ab dem Pflegegrad 1. Ein höherer Pflegegrad ist also nicht erforderlich.
Beispiele sind: Badumbau, Treppenlift
Selbstverständlich können Sie gegen die Entscheidung des MDK Widerspruch einlegen. Er muss allerdings nicht an den MDK gerichtet sein, sondern an den Versicherer oder die Krankenkasse, die die Entscheidung zur Ablehnung getroffen hat. Er muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt werden. In jedem Fall muss er in Schriftform erfolgen und kann frei formuliert sein. Empfehlenswert ist das Ergebnis der Begutachtung mit dem Hausarzt/Ärztin zu besprechen. Gemeinsam kann das Ergebnis besser beurteilt werden
Der Widerspruch muss zwar nicht begründet werden – es ist aber sicher hilfreich.
Hier ein möglicher Ablauf eines Widerspruchs:
Entscheidung erhalten Frist zum Widerspruch 1 Monat
Entscheidung gemeinsam mit Hausarzt prüfen
Widerspruch begründet einlegen
Kasse prüft Widerspruch der pflegebedürftigen Person. Unter Umständen wird in einem neuen Begutachtungsassessment festgestellt, ob der Widerspruch begründet ist.
Wenn ein Leistungsanspruch erkannt wird werden Sie die Leistung erhalten
Wenn die Kasse bei Ihrer Auffassung bleibt, wird der Widerspruch abgelehnt
Sie entscheiden nun, ob Sie gegen den Bescheid vor dem Sozialgericht Klage einlegen
Bei der Begutachtung durch die Fachkräfte vom medizinischen Dienst der Krankenkassen oder durch MedicProof bei privaten Krankenversicherungen werden die nachstehenden Kriterien in einem Punktesystem bewertet. Im Ergebnis erfolgt die Empfehlung zur Einstufung in einen Pflegegrad. Bewertet werden:
Modul 1 Mobilität
Modul 2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Modul 3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen.
Modul 4 Selbstversorgung.
Modul 5 Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen.
Modul 6 Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.
Das NBA ist die Grundlage, um den Umfang der Pflegebedürftigkeit festzustellen.
Erfahrene Fachkräfte vom MDK (med. Dienst der Krankenkassen) oder von Mediproof GmbH erstellen bei einem Ortstermin ein Gutachten. Dabei prüfen Sie den Umfang der Beeinträchtigungen und der Fähigkeit sich in den festgelegten 6 Modulen der Lebensbereiche ohne Hilfe von außen zurecht zu finden.
Alle sechs Module werden während des Gutachtertermins einzeln überprüft. Die Gutachter vergeben in jedem Modul Punkte: Je weniger Selbstständigkeit in einem Bereich noch vorhanden ist, desto höher ist die Punktzahl. Die Ergebnisse sind entsprechend gesetzlich vorgegebener Gewichtung addiert und ergeben eine Gesamtsumme.
Die Summe der Punkte ist für die Pflegeversicherung die Grundlage zur Einordnung in einen der fünf Pflegegrade (früher Pflegestufen).
Eine Pflegeberatung nach Paragraf 7a SGB XI durch zuständige Krankenkasse oder Pflegekasse schlägt Versicherten spätestens zwei Wochen nach Antrag auf Pflegeleistungen einen Termin mit einem/r Berater/in vor. Sie sollten zertifiziert sein und mit den Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen haben.
Ein noch recht neuer Trend sind ambulante Wohngruppen oder auch Senioren-WGs. Wenn Pflegebedürftige sich dafür entscheiden, werden sie von der Pflegekasse auch dabei unterstützt. Pflegekassen übernehmen für bis zu 4 Bewohner einer solchen WG einen Einrichtungszuschuss von jeweils 2500€. Dieser Zuschuss ist einmalig und auf maximal 10.000€ je Wohngruppe begrenzt.
Wird eine gemeinsame Organisationskraft durch die Bewohner/innen beschäftigt, kann für jeden Bewohner/in, für maximal vier, ein Zuschuss in Höhe von 214 Euro monatlich gewährt werden. Oft sind diese Kräfte auch Pflegekräfte.
Ja, Pflegebedürftige erhalten Leistung für die Vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim Pflegegrad 3.
Bei Pflegegrad 3 neben 40 Euro pro Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch auch auf Pflegehilfsmittel, wenn diese ärztlich verordnet sind.
Pflegegeld 454 Euro im Monat
Pflegesachleistung 1.363 Euro im Monat
Tages- und Nachtpflege 1298 Euro im Monat
Kurzzeitpflege 1.774 Euro pro Jahr
Verhinderungspflege 1.612 Euro pro Jahr
Vollstationäre Pflege 770 Euro im Monat
Betreuungs- und Entlastungsleistungen 125 Euro im Monat
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis zu 40 Euro im Monat
Wohngruppenzuschuss 214 Euro im Monat
Wohnraumanpassung 4.000 Euro pro Einzelmaßnahme
Hausnotruf 25,50 Euro im Monat
Die Verhinderungspflege wird von den Pflegekassen ab dem Pflegegrad 3 angeboten. Pflegebedürftige erhalten monatlich 1.612 Euro. Die 1.612 Euro können die Pflegebedürftigen bspw. für Pflegefachkräfte von Pflegediensten nutzen.
Ja, der Zuschuss für den Hausnotruf beträgt maximal 25,50 Euro pro Monat. Ihn gibt es schon ab dem Pflegegrad 1.
Für Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen erhalten Sie mit einem Pflegegrad über 2 monatlich 125 Euro.
Die Erstattung für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von 40 Euro im Monat steht Pflegebedürftigen jeden Pflegegrads zu. Unabhängig von der Einstufung der Pflegestufe durch Pflegegutachter.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten auf Antrag zur Unterstützung im Alltag einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Das gilt bereits für Pflegebedürftige des Pflegegrad 1.
Die Leistung ist zweckgebunden und wird für pflegende Angehöriger und nahestehende Personen (Nachbarn oder Freunde) bezahlt
Der Entlastungsbetrag soll die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit von Pflegebedürftigen fördern
Und Pflegebedürftige bei der Gestaltung ihres Alltags unterstützen.
Wird der Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat im laufenden Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen – er kann also für ein ganzes Jahr angespart werden.
Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.
Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
Leistungen der Kurzzeitpflege,
Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (oder zugelassenen Betreuungsdienste) im Sinne des § 36 SGB XI (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder
Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur täglichen Unterstützung.
Zur besseren Veranschaulichung konstruieren wir ein Fallbeispiel für einen Versicherten, der vom medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenversicherung begutachtet wurde.
Der MDK kommt im Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine Einstufung nach Pflegegrad 3 berechtigt ist und entsprechende Ansprüche an die Pflegekasse bestehen. Um die Einstufung nach Pflegegrad 3 zu erhalten, muss eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Befähigung den Alltag ohne Unterstützung von außen bewältigen zu können, vorliegen.
Wie stellt sich diese Einschränkung im Detail dar?
Unser Versicherter ist 73 Jahre alt.
Herr Schmidt ist vor ca. 10 Jahren frühzeitig in Rente gegangen, weil die Erkrankung an Multipler Sklerose in Schüben fortschritt und Arbeiten nicht mehr möglich war. Zunächst kümmerte sich ein guter Freund um ihn.
Als die Einschränkungen zunahmen übernahm seine Tochter gemeinsam mit dem Nachbarn die Betreuung. Sie unterstützten Herrn Schmidt und begleiteten ihn bei Bedarf im Alltag. Gemeinsam gestalteten sie die Herausforderungen und die Pflege des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Dazu wurde Demenz festgestellt und seit ca. einem Jahr benötigte er fast täglich Unterstützung. Zur zunehmenden Demenz und der fortschreitenden Erkrankung an Multipler Sklerose kamen wachsender Kräfteverlust und kognitive und kommunikative Fähigkeiten nehmen ab. In kürzester Zeit benötigte er zunehmend Unterstützung im Alltag.
Auf Empfehlung hat die Tochter einen ambulanten Pflegedienst hinzugezogen. Der Pflegedienst regte die Begutachtung durch den MDK an, um zu prüfen ob die Voraussetzungen für Pflegegrad 3 erfüllt sind.
Der Gutachter des MDK kam in den Modulen wegen der folgenden Einschränkungen zu einem Ergebnis von 67,5 Pflegepunkten und damit zu Pflegegrad 3:
Positionswechsel im Bett, Treppensteigen und fortbewegen in der Wohnung finden überwiegend selbständig statt, das Umsetzen überwiegend unselbständig.
Die Befähigung zur zeitlichen Orientierung, Erinnerung an Wesentliche Ereignisse, Treffen von Alltagsentscheidungen, Sachverhalte verstehen, Erkennen von Risiken und Gefahren, elementare Bedürfnisse mitteilen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligung am Gespräch sind größtenteils vorhanden.
Häufig festgestellt:
Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
Antriebslosigkeit, depressive Stimmungslage
Selten festgestellt:
Nächtliche Unruhe
Beschädigung von Gegenständen
Verbale Aggression Beschimpfen
Bedrohen anderer Personen
Andere stimmliche Auffälligkeiten
Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen
Ängste
Sozial unangemessenes Verhalten
Überwiegend selbständig:
Waschen des vorderen Oberkörpers
Körperpflege im Bereich des Kopfes
An- und Auskleiden des Oberkörpers
Waschen des Intimbereichs
Überwiegend unselbständig:
Duschen oder Baden einschließlich Waschen der Haare
An- und Auskleiden des Unterkörpers
Benutzen der Toilette oder eines Toilettenstuhls
Medikation täglich 2x
Einreibungen, Kälte-/Wärmeanwendungen täglich 1x
Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung täglich
Arztbesuche 2x wöchentlich
Besuch anderer medizinischer / therapeutischer Einrichtungen 1x wöchentlich
Ausgedehnter Besuch medizinisch / therapeutischer Einrichtungen 1x wöchentlich
Überwiegend unselbständig:
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes
überwiegend selbständig
sich beschäftigen
Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
Bei häuslicher Pflege 545 Euro pro Monat, wenn die Pflege durch Angehörige, Bekannte oder Freunde ausgeführt wird.
Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 3 haben den Anspruch auf häusliche Pflege mit monatliche Pflegesachleistungen 1363 Euro pro Monat, wenn die Versorgung durch einen anerkannten, professionellen, ambulanten Pflegedienst erfolgt.
Pro Woche mindestens 5 Stunden im Tagesdurchschnitt.
Bei pflegende Angehörigen müssen für die Pflege im Durchschnitt an jedem Wochentag mindestens 5 Stunden Zeitaufwand haben. Davon müssen mindestens 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen.
Pflegerische Hilfe von außen bei:
Körperpflege
Ernährung
Mobilität
Alle Pflegebedürftigen, die zu Hause wohnen und Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Sie haben Anspruch auf Entlastungsleistungen in Höhe von 125 € monatlich. Wichtig ist, dass die Entlastungsleistung im jeweiligen Bundesland qualifiziert ist.
Eine betroffene Person, die in Pflegegrad 3 eingestuft ist, hat im Alltagsleben erhebliche Einschränkungen der Selbstständigkeit.
Pflegebedürftige, mit erheblicher Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Einschränkung der Fähigkeit den Alltag alleine und ohne Hilfe von außen zu bewältigen. Um in Pflegegrad 3 eingestuft zu werden muss das Pflegegutachten mindestens 47,5 Punkte erreichen.
Grundsätzlich besteht für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 Anspruch auf Kurzzeitpflege. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 125 Euro pro Monat anzusparen. Das ergibt zusätzlich 1.500 Euro pro Jahr. Dieser Betrag unterstützt die Bewältigung der Pflege und kann zur Finanzierung der Pflege mit genutzt werden.
Bei der Feststellung vom Pflegegrad und damit dem Umfang der erforderlichen Pflege, gewichtet und bewertet der medizinische Dienst der Krankenversicherung 6 Lebensbereiche unterschiedlich. Grundsätzlich stellen sich die Gutachter die Frage: Was kann die betroffene Person und wo braucht sie Unterstützung und Pflege? Wie weit ist der Verlust von Fähigkeiten fortgeschritten und welche Leistungen stehen der pflegebedürftigen Person zu.
Im Ergebnis liefert das Gutachten vom medizinischen Dienst oder MedicProof eine Empfehlung an die Pflegekasse oder Pflegeversicherung, ob und wenn ja welcher der 5 Pflegegrade zutreffend und in welchem Umfang Leistung für die Pflege erforderlich ist.
Wenn die bei Pflegegrad 3 erbrachten häuslichen Pflegemaßnahmen durch Familienmitglieder oder Freunde nicht mehr ausreichen, sollte darüber nachgedacht werden die Leistung der Pflegekasse für einen zugelassenen, professionellen ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Außerdem leistet die Pflegeversicherung Unterstützung an Wohngruppen für Pflegebedürftige.
Sie werden mit einem monatlichen Wohngruppenzuschuss in Höhe von 214 Euro unterstützt. Zusätzliche gibt es zur Wohnraumanpassung einen Zuschuss je Einzelmaßnahme in Höhe von 4.000 Euro.
Zur Vorlage von Pflegestufe 2, der Schwerpflegebedürftigkeit mussten diese Kriterien erfüllt sein: „Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten ein Hilfebedarf bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) erforderlich ist“ Die Pflegestufen wurden zum 01. Januar 2017 durch die Pflegegrade ersetzt.
Um ihre Anfrage seriös bearbeiten zu können, bitten wir Sie die folgenden Angaben korrekt auszufüllen. Wir sichern Ihnen den vertrauensvollen Umgang mit Ihren Daten zu.
Vielen Dank für Ihr Vertrauen 🧡
Redakteur bei senioren-checker.de
Um ihre Anfrage seriös bearbeiten zu können, bitten wir Sie die folgenden Angaben korrekt auszufüllen. Wir sichern Ihnen den vertrauensvollen Umgang mit Ihren Daten zu.
Vielen Dank für Ihr Vertrauen 💙